Behördlicher Datenschutz

Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der datenschutzrechtlichen Beratung von Landkreisen sowie zahlreicher Behörden.

Da das Bundesdatenschutzgesetz nicht auf öffentliche Stellen anwendbar ist, sind die umfangreichen Anforderungen der jeweiligen Landesdatenschutzgesetze zu beachten. Dies gilt insbesondere für Gemeinden als kommunale Gebietskörperschaften, denen der Gesetzgeber ein umfangreiches Aufgabengebiet mit datenschutzrechtlicher Relevanz zugedacht hat und diese vor große Herausforderungen stellt, denn gerade die steigende Digitalisierung von Servicedienstleistungen birgt große Risiken und Herausforderungen bei der Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit. Insbesondere sind Gemeinden zur Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten landesrechtlich verpflichtet. Die EU-Datenschutzgrundverordnung wird zudem die einzelnen Landesdatenschutzgesetze auf den Prüfstand stellen.

Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der datenschutzrechtlichen Beratung von Landkreisen sowie zahlreicher Behörden. Auf diese Beratung können Sie selbstverständlich ebenfalls zählen.